Mitglieder

Gemäß §12 Abs 3 des Spitalgesetzes gehören dem Kuratorium der Ethikkommission des Landes Vorarlberg neben der Vorsitzenden
Mag.a Sonja Spiegel, MSc,  folgende Personen als stimmberechtigte Mitglieder an: 

Funktion
Mitglieder
Ersatzmitglieder
a) ein Arzt oder eine Ärztin; diese Person muss im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sein und darf nicht mit der ärztlichen Leitung einer Krankenanstalt betraut sein;
Prim. Dr. Dietmar Striberski
Dr. Andreas Mischak MPH
Dr. Christian Bernhard
b) ein Facharzt oder eine Fachärztin in jenem Sonderfach, in das das jeweilige von der Ethikkommission zu beurteilende Vorhaben fällt, oder gegebenenfalls ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin;
wird gemäß § 12 Abs. 5 SpG fakultativ beigezogen
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c) eine Person aus dem Bereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
DGKP Anna Frick, MSc
DGKP Mag.a Dr.in Marina Längle Bakk
d) eine  Person aus dem Kreis der Anstalts- oder Konsiliarapotheker oder eine  entsprechend qualifizierte Person aus dem pharmazeutischen Bereich;
Mag. Günther Graninger, aMPh
Mag. pharm. Susanne Schützinger-Österle
e) eine  juristisch ausgebildete Person mit fachlicher Eignung;
Dr. Harald Kraft
Dr. Wolfgang Hämmerle
f) der Patientenanwalt oder die Patientenanwältin;
Mag. Alexander Wolf
Mag. Christoph Grager
g) eine  Person, die die Interessen von Menschen mit Behinderung vertritt;
Gertrud Blum
Dr.in Adriane Feurstein, MAS
h) eine  Person, die die Interessen der Senioren vertritt und einer  Seniorenorganisation angehört, deren Einrichtung dem Bundes-Seniorengesetz  entspricht;
DGKP Elisabeth Ruepp
DGKP Franziska Fink
i) eine  Person, die über biometrische Expertise verfügt;
Dr. Peter Langer, MSc, MBA

j) eine  Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in einer  Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische  Kompetenz verfügt;
Mag. Jürgen Mathis
Lic. Gerhard Häfele, MSc
k) eine  Person aus dem Bereich des psychologischen oder psychotherapeutischen  Dienstes;
Mag. Michael  Thaler
Mag.  Werner Jochum
l) die  mit der Leitung des ärztlichen Dienstes betraute Person jener Krankenanstalt,  in der das Vorhaben durchgeführt werden soll; sowie
Chefarzt/-ärztin  der jeweiligen Krankenanstalt
gemäß §  12 Abs. 5 SpG
m) eine  Person, die den Rechtsträger der Krankenanstalt vertritt.
wird vom Rechtsträger entsendet
wird vom Rechtsträger entsendet
Im Fall  der Beurteilung eines Medizinproduktes ist eine mit der Wahrnehmung der technischen  Sicherheit beauftragte Person als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
Dipl. Ing. Thomas Bartsch
Ing.  Rainer Marte, MSc
Im Fall  eines Pflegeforschungsprojektes ist eine Person beizuziehen, die über  Expertise hinsichtlich Methoden der qualitativen Forschung verfügt, sofern  nicht ein bereits bestelltes Mitglied diese Voraussetzung erfüllt.
wird  gemäß § 12 Abs. 6 SpG fakultativ beigezogen
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Das Mitglied nach lit b ist für das jeweilige Verfahren beizuziehen, sofern nicht ein bestelltes Mitglied die Voraussetzungen dieser Person erfüllt. Im Sinne des § 11 Abs 5 der Geschäftsordnung hat das Votum, welches nach Abschluss des Verfahrens erteilt wird, eine Liste der an der Sitzung teilgenommenen Mitglieder zu enthalten.