Mitglieder
Gemäß §12 Abs 3 des Spitalgesetzes gehören dem Kuratorium der Ethikkommission des Landes Vorarlberg neben der Vorsitzenden
Mag.a Sonja Spiegel, MSc, folgende Personen als stimmberechtigte Mitglieder an:
Funktion
Mitglieder
Ersatzmitglieder
a) ein Arzt oder eine Ärztin; diese Person muss im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sein und darf nicht mit der ärztlichen Leitung einer Krankenanstalt betraut sein;
Prim. Dr. Dietmar Striberski
Dr. Andreas Mischak MPH
Dr. Christian Bernhard
Dr. Christian Bernhard
b) ein Facharzt oder eine Fachärztin in jenem Sonderfach, in das das jeweilige von der Ethikkommission zu beurteilende Vorhaben fällt, oder gegebenenfalls ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin;
wird gemäß § 12 Abs. 5 SpG fakultativ beigezogen
-
c) eine Person aus dem Bereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
DGKP Anna Frick, MSc
DGKP Mag.a Dr.in Marina Längle Bakk
d) eine Person aus dem Kreis der Anstalts- oder Konsiliarapotheker oder eine entsprechend qualifizierte Person aus dem pharmazeutischen Bereich;
Mag. Günther Graninger, aMPh
Mag. pharm. Susanne Schützinger-Österle
e) eine juristisch ausgebildete Person mit fachlicher Eignung;
Dr. Harald Kraft
Dr. Wolfgang Hämmerle
f) der Patientenanwalt oder die Patientenanwältin;
Mag. Alexander Wolf
Mag. Christoph Grager
g) eine Person, die die Interessen von Menschen mit Behinderung vertritt;
Gertrud Blum
Dr.in Adriane Feurstein, MAS
h) eine Person, die die Interessen der Senioren vertritt und einer Seniorenorganisation angehört, deren Einrichtung dem Bundes-Seniorengesetz entspricht;
DGKP Elisabeth Ruepp
DGKP Franziska Fink
i) eine Person, die über biometrische Expertise verfügt;
Dr. Peter Langer, MSc, MBA
j) eine Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Angelegenheiten in einer Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische Kompetenz verfügt;
Mag. Jürgen Mathis
Lic. Gerhard Häfele, MSc
k) eine Person aus dem Bereich des psychologischen oder psychotherapeutischen Dienstes;
Mag. Michael Thaler
Mag. Werner Jochum
l) die mit der Leitung des ärztlichen Dienstes betraute Person jener Krankenanstalt, in der das Vorhaben durchgeführt werden soll; sowie
Chefarzt/-ärztin der jeweiligen Krankenanstalt
gemäß § 12 Abs. 5 SpG
m) eine Person, die den Rechtsträger der Krankenanstalt vertritt.
wird vom Rechtsträger entsendet
wird vom Rechtsträger entsendet
Im Fall der Beurteilung eines Medizinproduktes ist eine mit der Wahrnehmung der technischen Sicherheit beauftragte Person als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
Dipl. Ing. Thomas Bartsch
Ing. Rainer Marte, MSc
Im Fall eines Pflegeforschungsprojektes ist eine Person beizuziehen, die über Expertise hinsichtlich Methoden der qualitativen Forschung verfügt, sofern nicht ein bereits bestelltes Mitglied diese Voraussetzung erfüllt.
wird gemäß § 12 Abs. 6 SpG fakultativ beigezogen
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Das Mitglied nach lit b ist für das jeweilige Verfahren beizuziehen, sofern nicht ein bestelltes Mitglied die Voraussetzungen dieser Person erfüllt. Im Sinne des § 11 Abs 5 der Geschäftsordnung hat das Votum, welches nach Abschluss des Verfahrens erteilt wird, eine Liste der an der Sitzung teilgenommenen Mitglieder zu enthalten.